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Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2807 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 393 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!) Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. (Uebersetzung.) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von China, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, von dem festem Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens mitzuwirken, entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten zu begünstigen, in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der civilisirten Nationen verbindet, gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken, überzeugt, daß die dauernde Einrichtung einer Allen zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit im Schoße der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergebnisse beitragen kann, in Erwägung der Vortheile einer allgemeinen und regelmäßigen Einrichtung des Schiedsverfahrens, mit dem Erlauchten Urheber der internationalen Friedenskonferenz der Ansicht, daß es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen, von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Majestät der Kaiser von China:
Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Majestät der König von Siam:
Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Der Schweizerische Bundesrath:
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Erster Titel.
Artikel 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die Signatarmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.
Zweiter Titel.
Artikel 2. Die Signatarmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeten Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten werden. Artikel 3.
Unabhängig hiervon halten die Signatarmächte es für nützlich, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht betheiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihren guten Dienste oder ihre Vermittelung anbieten, soweit sich die Umstände hierfür eignen.
Artikel 4. Die Aufgabe des Vermittelers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind. Artikel 5. Die Thätigkeit des Vermittelers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Theile, sei es durch den Vermitteler selbst festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden. Artikel 6. Gute Dienste und Vermittelung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Theile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nicht betheiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rathes und niemals verbindliche Kraft. Artikel 7.
Die Annahme der Vermittelung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.
Artikel 8.
Die Signatarmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittelung in folgender Form zu empfehlen:
Dritter Titel.
Artikel 9. Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Thatsachen entspringen, erachten die Signatarmächte es für nützlich, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Thatfragen aufklären. Artikel 10.
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Abkommen der streitenden Theile gebildet.
Artikel 11. Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, in der im Artikel 32 dieses Abkommens bezeichneten Weise gebildet. Artikel 12. Die streitenden Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle zur vollständigen Kenntniß und genauen Würdigung der in Frage kommenden Thatsachen nothwendigen Mittel und Erleichterungen zu gewähren. Artikel 13. Die internationale Untersuchungskommission legt den streitenden Mächten ihren von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichneten Bericht vor. Artikel 14. Der Bericht der internationalen Untersuchungskommission, der sich auf die Feststellung der Thatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruchs. Er läßt den streitenden Mächten volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.
Vierter Titel.
Erstes Kapitel.
Artikel 15. Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte. Artikel 16. In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schiedssprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden können. Artikel 17.
Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.
Artikel 18. Das Schiedsabkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen. Artikel 19. Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen, die schon jetzt den Signatarmächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation des vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere Uebereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.
Zweites Kapitel.
Artikel 20. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, machen sich die Signatarmächte anheischig, einen ständigen Schiedshof einzurichten, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abrede der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren thätig wird. Artikel 21. Der ständige Schiedshof soll für alle Schiedsfälle zuständig sein, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichts Einverständniß besteht. Artikel 22.
Ein im Haag errichtetes internationales Büreau dient dem Schiedshofe für die Büreaugeschäfte.
Artikel 23.
Jede Signatarmacht wird binnen drei Monaten, nachdem sie dieses Abkommen ratifizirt hat, höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts benennen, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen.
Artikel 24.
Wollen die Signatarmächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesammtliste der Mitglieder des Schiedshofs erfolgen.
Artikel 25.
Das Schiedsgericht hat regelmäßig seinen Sitz im Haag.
Artikel 26.
Das internationale Büreau im Haag ist ermächtigt, sein Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung den Signatarmächten für die Thätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichts zur Verfügung zu stellen.
Artikel 27.
Die Signatarmächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle, wo ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, diese daran zu erinnern, daß ihnen der ständige Schiedshof offen steht.
Artikel 28.
Ein ständiger Verwaltungsrath, der aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, soll in dieser Stadt gebildet werden sobald wie möglich nach der Ratifikation dieses Abkommens durch mindestens neun Mächte.
Artikel 29. Die Kosten des Büreaus werden von den Signatarmächten nach dem für das internationale Büreau des Weltpostvereins festgestellten Vertheilungsmaßstabe getragen.
Drittes Kapitel.
Artikel 30. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben die Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind. Artikel 31. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegenstand sowie der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt werden. Diese Beurkundung schließt die Verpflichtung der Parteien in sich, sich dem Schiedsspruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen. Artikel 32.
Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Abkommen errichteten ständigen Schiedshofs gewählt werden.
Artikel 33. Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt. Artikel 34.
Der Obmann ist von Rechtswegen Vorsitzender des Schiedsgerichts.
Artikel 35. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend einem Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. Artikel 36.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat das Gericht seinen Sitz im Haag.
Artikel 37.
Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Delegirte oder Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgericht als Mittelspersonen zu dienen.
Artikel 38. Das Schiedsgericht entscheidet über die zu wählenden Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll. Artikel 39.
Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Abschnitte: das Vorverfahren und die Verhandlung.
Artikel 40. Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muß der anderen Partei mitgetheilt werden. Artikel 41.
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Artikel 42. Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen vorlegen will. Artikel 43.
Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.
Artikel 44. Das Schiedsgericht kann außerdem von den Agenten der Parteien die Vorlegung aller nöthigen Aktenstücke verlangen und alle nöthigen Aufklärungen erfordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Vermerk. Artikel 45. Die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Vertheidigung ihrer Sache für nützlich halten. Artikel 46. Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben. Artikel 47.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind befugt, an die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern.
Artikel 48. Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Staatsverträge, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Völkerrechts anwendet. Artikel 49. Dem Schiedsgerichte steht es zu, auf das Verfahren bezügliche Anordnungen zur Leitung der Streitsache zu erlassen, die Formen und Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Anträge zu stellen hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt. Artikel 50. Nachdem die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien alle Aufklärungen und Beweise zu Gunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus. Artikel 51.
Die Berathung des Schiedsgerichts erfolgt geheim.
Artikel 52.
Der nach Stimmenmehrheit erlassene Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er wird schriftlich abgefaßt und von jedem Mitgliede des Schiedsgerichts unterzeichnet.
Artikel 53. Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichts verlesen, sofern die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien anwesend sind oder gehörig geladen waren. Artikel 54. Der gehörig verkündete und den Agenten der streitenden Theile zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältniß endgültig und mit Ausschließung der Berufung. Artikel 55.
Die Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruchs zu beantragen.
Artikel 56.
Der Schiedsspruch bindet nur die Parteien, die den Schiedsvertrag geschlossen haben.
Artikel 57. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Schiedsgerichts zu gleichem Antheile.
Viertes Kapitel.
Artikel 58.
Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Artikel 59. Die Mächte, die auf der internationalen Friedenskonferenz vertreten gewesen sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, können ihm später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist. Artikel 60. Die Bedingungen, unter denen die auf der internationalen Friedenskonferenz nicht vertreten gewesenen Mächte diesem Abkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden. Artikel 61.
Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Für Deutschland:
Für Oesterreich-Ungarn:
Für Belgien:
Für China:
Für Dänemark:
Für Spanien:
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte.
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
Für Frankreich:
Für Großbritannien und Irland:
Für Griechenland:
Für Italien:
Für Japan:
Für Luxemburg:
Für Montenegro:
Für die Niederlande:
Für Persien:
Für Portugal:
Für Rumänien:
Mit den Vorbehalten, die zu den Artikel 16, 17, 19 dieses Abkommens (15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegtem Entwurfs) gemacht und in das Protokoll der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind.
Für Rußland:
Für Serbien:
Mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte.
Für Siam:
Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
Für die Schweiz:
Für die Türkei:
Mit den Vorbehalten, die in das Protokoll der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind.
Für Bulgarien:
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