Homepage » Das Völkerrecht im Original › Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29.07.1899    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2807 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 393 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.

Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!)


Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

(Uebersetzung.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von China, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,

von dem festem Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens mitzuwirken,

entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten zu begünstigen,

in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der civilisirten Nationen verbindet,

gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken,

überzeugt, daß die dauernde Einrichtung einer Allen zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit im Schoße der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergebnisse beitragen kann,

in Erwägung der Vortheile einer allgemeinen und regelmäßigen Einrichtung des Schiedsverfahrens,

mit dem Erlauchten Urheber der internationalen Friedenskonferenz der Ansicht, daß es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen,

von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Excellenz den Grafen zu Münster, Fürsten von Derneburg, Allerhöchstihren Botschafter in Paris,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Excellenz den Grafen R. von Welsersheimb, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Herrn Alexander Okolicsanyi von Okolicsma, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Excellenz Herrn August Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Repräsentantenkammer,
Herrn Grafen Degrelle Rogier, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Chevalier Descamps, Senator,

Seine Majestät der Kaiser von China:
Herrn Yang Yü, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg,

Seine Majestät der König von Dänemark:
Allerhöchstihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London Fr. E. von Bille,

Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Seine Excellenz den Herzog von Tetuan, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn W. Ramirez de Villa Urrutia, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,
Herrn Arthur de Baguer, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Seine Excellenz Herrn Andrew D. White, Botschafter der Vereinigten Staaten in Berlin,
Herrn Seth Low, Präsidenten der Columbia-Universität in New-York,
Herrn Stanford Newel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Alfred T. Mahan, Kapitän zur See,
Herrn William Crozier, Kapitän der Artillerie,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Herrn de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,
Herrn Zenil, Minister-Residenten in Brüssel,

Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Léon Bourgeois, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Deputirtenkammer,
Herrn Georges Bihourd, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, bevollmächtigten Minister, Mitglied der Deputirtenkammer,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Seine Excellenz den Sehr Ehrenwerthen Baron Pauncefote de Preston, Mitglied des Geheimen Rates Ihrer Majestät, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Washington,
Sir Henry Howard, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Hellenen:
Herrn N. Delyanni, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Excellenz den Grafen Nigra, Allerhöchstihren Botschafter in Wien, Senator des Königreichs,
Herrn Grafen A. Zannini, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten im italienischen Parlamente,

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Herrn I. Motono, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Excellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,

Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, russischen Botschafter in London,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn Jonkheer A. P. C. van Karnebeek, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten,
Herrn General J. C. C. den Beer Poortugael, früheren Kriegsminister, Mitglied des Staatsraths,
Herrn T. M. C. Asser, Mitglied des Staatsraths,
Herrn E. N. Rahusen, Mitglied der Ersten Kammer der Generalstaaten,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Allerhöchstihren Adjutanten, General Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Stockholm,

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Herrn Grafen de Macedo, Pair des Königreichs, früheren Minister der Marine und der Kolonien, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Madrid,
Herrn d'Ornellas de Vasconcellos, Pair des Königreichs, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg,
Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König von Rumänien:
Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Jean N. Papiniu, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, Allerhöchstihren Botschafter in London,
Herrn von Martens, ständiges Mitglied des Beiraths des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren Geheimen Rath,
Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrath von Basily, Kammerherrn, Direktor der Ersten Abteilung des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Majestät der König von Serbien:
Herrn Miyatovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag,

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Phya Suriya Nuvatr, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Paris,
Herrn Phya Visuddha Suriyasakti, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in London,

Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Herrn Baron von Bildt, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom,

Der Schweizerische Bundesrath:
Herrn Dr. Arnold Roth, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Excellenz Turkhan Pascha, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied Allerhöchstihren Staatsraths,
Noury Bey, Generalsekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Dr. Dimitri Stancioff, diplomatischen Agenten in St. Petersburg,
Herrn Major Christo Hessaptchieff, Militär-Attaché in Belgrad,

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Erster Titel.
Erhaltung des allgemeinen Friedens.

Artikel 1.

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die Signatarmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Zweiter Titel.
Gute Dienste und Vermittelung.

Artikel 2.

Die Signatarmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeten Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten werden.

Artikel 3.

Unabhängig hiervon halten die Signatarmächte es für nützlich, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht betheiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihren guten Dienste oder ihre Vermittelung anbieten, soweit sich die Umstände hierfür eignen.
Das Recht, gute Dienste oder Vermittelung anzubieten, steht den am Streite nicht betheiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.
Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem der streitenden Theile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Artikel 4.

Die Aufgabe des Vermittelers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind.

Artikel 5.

Die Thätigkeit des Vermittelers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Theile, sei es durch den Vermitteler selbst festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.

Artikel 6.

Gute Dienste und Vermittelung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Theile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nicht betheiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rathes und niemals verbindliche Kraft.

Artikel 7.

Die Annahme der Vermittelung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.
Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.

Artikel 8.

Die Signatarmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittelung in folgender Form zu empfehlen:
Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen, wählt jeder der im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten.
Während der Dauer dieses Auftrags, die, unbeschadet anderweitiger Abrede, eine Frist von dreißig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, welcher als ausschließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.
Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, um den Frieden wiederherzustellen.

Dritter Titel.
Internationale Untersuchungskommissionen.

Artikel 9.

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Thatsachen entspringen, erachten die Signatarmächte es für nützlich, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Thatfragen aufklären.

Artikel 10.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Abkommen der streitenden Theile gebildet.
Das Untersuchungsabkommen bestimmt die zu untersuchenden Thatsachen und den Umfang der Befugnisse der Kommissare.
Es regelt das Verfahren.
Die Untersuchung erfolgt kontradiktorisch.
Die zu wahrenden Formen und Fristen werden, soweit sie nicht durch das Untersuchungsabkommen festgesetzt sind, durch die Kommission selbst bestimmt.

Artikel 11.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, in der im Artikel 32 dieses Abkommens bezeichneten Weise gebildet.

Artikel 12.

Die streitenden Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle zur vollständigen Kenntniß und genauen Würdigung der in Frage kommenden Thatsachen nothwendigen Mittel und Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 13.

Die internationale Untersuchungskommission legt den streitenden Mächten ihren von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichneten Bericht vor.

Artikel 14.

Der Bericht der internationalen Untersuchungskommission, der sich auf die Feststellung der Thatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruchs. Er läßt den streitenden Mächten volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.

Vierter Titel.
Internationale Schiedssprechung.

Erstes Kapitel.
Schiedswesen.

Artikel 15.

Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.

Artikel 16.

In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schiedssprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden können.

Artikel 17.

Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.

Artikel 18.

Das Schiedsabkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.

Artikel 19.

Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen, die schon jetzt den Signatarmächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation des vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere Uebereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.

Zweites Kapitel.
Ständiger Schiedshof.

Artikel 20.

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, machen sich die Signatarmächte anheischig, einen ständigen Schiedshof einzurichten, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abrede der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren thätig wird.

Artikel 21.

Der ständige Schiedshof soll für alle Schiedsfälle zuständig sein, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichts Einverständniß besteht.

Artikel 22.

Ein im Haag errichtetes internationales Büreau dient dem Schiedshofe für die Büreaugeschäfte.
Dieses Büreau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofs bezüglichen Mittheilungen.
Es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte.
Die Signatarmächte machen sich anheischig, dem internationalen Büreau im Haag beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabrede sowie eines jeden Schiedsspruchs mitzutheilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist.
Sie machen sich anheischig, dem Büreau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzutheilen, die gegebenen Falles die Vollziehung der von dem Schiedshof erlassenen Sprüche darthun.

Artikel 23.

Jede Signatarmacht wird binnen drei Monaten, nachdem sie dieses Abkommen ratifizirt hat, höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts benennen, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen.
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshofs in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Signatarmächten durch das Büreau mitgetheilt werden.
Jede Aenderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das Büreau zur Kenntniß der Signatarmächte gebracht.
Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Benennung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen.
Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten benannt werden.
Die Mitglieder des Schiedshofs werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
Im Falle des Todes oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Schiedshofs erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.

Artikel 24.

Wollen die Signatarmächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesammtliste der Mitglieder des Schiedshofs erfolgen.
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts mittelst unmittelbarer Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung.
Nachdem das Schiedsgericht so gebildet ist, theilen die Parteien dem Büreau ihren Entschluß, sich an den Schiedshof zu wenden, und die Namen der Schiedsrichter mit.
Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten Tage zusammen.
Die Mitglieder des Schiedshofs genießen während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimathlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Artikel 25.

Das Schiedsgericht hat regelmäßig seinen Sitz im Haag.
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der Sitz vom Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Artikel 26.

Das internationale Büreau im Haag ist ermächtigt, sein Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung den Signatarmächten für die Thätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichts zur Verfügung zu stellen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit des ständigen Schiedshofs kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als Signatarmächten oder zwischen Signatarmächten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.

Artikel 27.

Die Signatarmächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle, wo ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, diese daran zu erinnern, daß ihnen der ständige Schiedshof offen steht.
Sie erklären demzufolge, daß die Handlung, womit den im Streite befindlichen Theilen die Bestimmungen dieses Abkommens in Erinnerung gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens ertheilte Rath, sich an den ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Bethätigung guter Dienste angesehen werden dürfen.

Artikel 28.

Ein ständiger Verwaltungsrath, der aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, soll in dieser Stadt gebildet werden sobald wie möglich nach der Ratifikation dieses Abkommens durch mindestens neun Mächte.
Dieser Verwaltungsrath soll damit betraut sein, das internationale Büreau zu errichten und einzurichten; dieses soll unter seiner Leitung und Aufsicht bleiben.
Er giebt den Mächten von der Bildung des Schiedshofs Nachricht und trägt für dessen äußere Einrichtung Sorge.
Er erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst nothwendigen allgemeinen Anordnungen.
Er entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben.
Er hat volle Befugniß, die Beamten und Angestellten des Büreaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen Versammlungen genügt zur gültigen Berathung des Verwaltungsraths. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrath theilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anordnungen unverzüglich den Signatarmächten mit. Er erstattet ihnen jährlich Bericht über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben.

Artikel 29.

Die Kosten des Büreaus werden von den Signatarmächten nach dem für das internationale Büreau des Weltpostvereins festgestellten Vertheilungsmaßstabe getragen.

Drittes Kapitel.
Schiedsverfahren.

Artikel 30.

Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben die Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.

Artikel 31.

Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegenstand sowie der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt werden. Diese Beurkundung schließt die Verpflichtung der Parteien in sich, sich dem Schiedsspruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen.

Artikel 32.

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Abkommen errichteten ständigen Schiedshofs gewählt werden.
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts durch unmittelbare Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung.

Artikel 33.

Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.

Artikel 34.

Der Obmann ist von Rechtswegen Vorsitzender des Schiedsgerichts.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.

Artikel 35.

Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend einem Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.

Artikel 36.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat das Gericht seinen Sitz im Haag.
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der so bestimmte Sitz vom Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Artikel 37.

Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Delegirte oder Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgericht als Mittelspersonen zu dienen.
Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden.

Artikel 38.

Das Schiedsgericht entscheidet über die zu wählenden Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll.

Artikel 39.

Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Abschnitte: das Vorverfahren und die Verhandlung.
Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Agenten an die Mitglieder des Schiedsgerichts und an die Gegenpartei zu machenden Mittheilung aller gedruckten oder geschriebenen Aktenstücke und aller Urkunden, welche die in der Sache geltend gemachten Rechtsbehelfe enthalten. Diese Mittheilung soll in der Form und innerhalb der Fristen erfolgen, die von dem Schiedsgerichte gemäß Artikel 49 bestimmt werden.
Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtsbehelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte.

Artikel 40.

Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muß der anderen Partei mitgetheilt werden.

Artikel 41.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie erfolgt öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichts mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt. Nur dieses Protokoll hat öffentliche Beweiskraft.

Artikel 42.

Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen vorlegen will.

Artikel 43.

Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.
In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser Aktenstücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, der Gegenpartei davon Kenntniß zu geben.

Artikel 44.

Das Schiedsgericht kann außerdem von den Agenten der Parteien die Vorlegung aller nöthigen Aktenstücke verlangen und alle nöthigen Aufklärungen erfordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Vermerk.

Artikel 45.

Die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Vertheidigung ihrer Sache für nützlich halten.

Artikel 46.

Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.

Artikel 47.

Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind befugt, an die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern.
Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichts im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichts oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen werden.

Artikel 48.

Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Staatsverträge, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Völkerrechts anwendet.

Artikel 49.

Dem Schiedsgerichte steht es zu, auf das Verfahren bezügliche Anordnungen zur Leitung der Streitsache zu erlassen, die Formen und Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Anträge zu stellen hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

Artikel 50.

Nachdem die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien alle Aufklärungen und Beweise zu Gunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.

Artikel 51.

Die Berathung des Schiedsgerichts erfolgt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach den Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts.
Die Weigerung eines Mitglieds, an der Abstimmung Theil zu nehmen, muß im Protokolle festgestellt werden.

Artikel 52.

Der nach Stimmenmehrheit erlassene Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er wird schriftlich abgefaßt und von jedem Mitgliede des Schiedsgerichts unterzeichnet.
Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können bei der Unterzeichnung die Verweigerung ihrer Zustimmung feststellen.

Artikel 53.

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichts verlesen, sofern die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien anwesend sind oder gehörig geladen waren.

Artikel 54.

Der gehörig verkündete und den Agenten der streitenden Theile zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältniß endgültig und mit Ausschließung der Berufung.

Artikel 55.

Die Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruchs zu beantragen.
Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, bei dem Schiedsgericht angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. Er kann nur auf die Ermittelung einer neuen Thatsache gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war.
Das Nachprüfungsverfahren kann nur eröffnet werden durch einen Beschluß des Schiedsgerichts, der das Vorhandensein der neuen Thatsache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorangehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt.
Der Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nachprüfungsantrag gestellt werden muß.

Artikel 56.

Der Schiedsspruch bindet nur die Parteien, die den Schiedsvertrag geschlossen haben.
Wenn es sich um die Auslegung eines Abkommens handelt, an den sich noch andere Mächte betheiligt haben, als die streitenden Theile, so geben diese ihnen von dem Schiedsvertrage, den sie geschlossen haben, Kenntniß. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu betheiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung von ihnen bindend.

Artikel 57.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Schiedsgerichts zu gleichem Antheile.

Viertes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 58.

Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege allen Mächten mitgetheilt werden, die auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesen sind.

Artikel 59.

Die Mächte, die auf der internationalen Friedenskonferenz vertreten gewesen sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, können ihm später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist.

Artikel 60.

Die Bedingungen, unter denen die auf der internationalen Friedenskonferenz nicht vertreten gewesenen Mächte diesem Abkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.

Artikel 61.

Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Für Deutschland:
(L. S.) Münster Derneburg.

Für Oesterreich-Ungarn:
(L. S.) Welsersheimb.
(L. S.) Okolicsanyi.

Für Belgien:
(L. S.) A. Beernaert.
(L. S.) Graf de Grelle Rogier.
(L. S.) Chevalier Descamps.

Für China:
(L. S.) Yang Yü.

Für Dänemark:
(L. S.) F. Bille.

Für Spanien:
(L. S.) Herzog von Tetuan.
(L. S.) W. R. de Villa Urrutia.
(L. S.) Arturo de Baguer.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
(L. S.) Andrew D. White.
(L. S.) Seth Low.
(L. S.) Stanford Newel.
(L. S.) A. T. Mahan.
(L. S.) William Crozier.

Mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte.

Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
(L. S.) A. de Mier.
(L. S.) J. Zenil.

Für Frankreich:
(L. S.) Léon Bourgeois.
(L. S.) G. Bihourd.
(L. S.) d'Estournelles de Constant.

Für Großbritannien und Irland:
(L. S.) Pauncefote.
(L. S.) Henry Howard.

Für Griechenland:
(L. S.) N. Delyanni.

Für Italien:
(L. S.) Nigra.
(L. S.) A. Zannini.
(L. S.) G. Pompilj.

Für Japan:
(L. S.) I. Motono.

Für Luxemburg:
(L. S.) Eyschen.

Für Montenegro:
(L. S.) Staal.

Für die Niederlande:
(L. S.) v. Karnebeek.
(L. S.) den Beer Poortugael.
(L. S.) T. M. C. Asser.
(L. S.) E. N. Rahusen.

Für Persien:
(L. S.) Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh.

Für Portugal:
(L. S.) Graf de Macedo.
(L. S.) Agostinho d'Ornellas de Vasconcellos.
(L. S.) Graf de Selir.

Für Rumänien:
(L. S.) A. Beldiman.
(L. S.) J. N. Papiniu.

Mit den Vorbehalten, die zu den Artikel 16, 17, 19 dieses Abkommens (15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegtem Entwurfs) gemacht und in das Protokoll der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind.

Für Rußland:
(L. S.) Staal.
(L. S.) Martens.
(L. S.) A. Basily.

Für Serbien:
(L. S.) Chedo Miyatovitch.

Mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte.

Für Siam:
(L. S.) Phya Suriya Nuvatr.
(L. S.) Visuddha.

Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
(L. S.) Bildt.

Für die Schweiz:
(L. S.) Roth.

Für die Türkei:
(L. S.) Turkhan.
(L. S.) Mehemed Noury.

Mit den Vorbehalten, die in das Protokoll der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind.

Für Bulgarien:
(L. S.) D. Stancioff.
(L. S.) Major Hessaptchieff.

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