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Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2808 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 423 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!) Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. (Uebersetzung.) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien haben in der Erwägung, daß es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Staaten zu verhüten, sondern daß auch der Fall ins Auge gefaßt werden muß, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können, von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äußersten Falle den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Civilisation zu dienen, in der Erkenntniß, daß es von Bedeutung ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es um sie näher zu bestimmen, sei es um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren, von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie von 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt sind, in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln. Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Theile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen unter einander und mit der Bevölkerung dienen. Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Theile liegen, daß die nicht vorhergesehenen Fälle, in Ermangelung eines schriftlichen Uebereinkommens, der willkürlichen Beurtheilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben. Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Theile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben. Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind. Die hohen vertragschließenden Theile, die hierüber ein Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Majestät der König von Siam:
Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1. Die hohen vertragschließenden Theile werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen. Artikel 2.
Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Artikel 3.
Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Artikel 4.
Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten.
Artikel 5.
Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Für Deutschland:
Für Oesterreich-Ungarn:
Für Belgien:
Für Dänemark:
Für Spanien:
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
Für Frankreich:
Für Großbritannien und Irland:
Für Griechenland:
Für Italien:
Für Japan:
Für Luxemburg:
Für Montenegro:
Für die Niederlande:
Für Persien:
Für Portugal:
Für Rumänien:
Für Rußland:
Für Serbien:
Für Siam:
Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
Für die Türkei:
Für Bulgarien:
Anlage. (Uebersetzung.) Bestimmungen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Erster Abschnitt.
Erstes Kapitel.
Artikel 1.
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps unter folgenden Bedingungen:
Artikel 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisiren, wird als Kriegspartei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet. Artikel 3. Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel.
Artikel 4.
Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen Regierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abtheilungen, die sie gefangen genommen haben.
Artikel 5. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten internirt werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen dürfen sie nicht eingesperrt werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit erfordern. Artikel 6.
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Artikel 7.
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihrer Unterhalt zu sorgen.
Artikel 8.
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Artikel 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Begünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden. Artikel 10.
Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen, sowohl ihrer eigenen Regierung, als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Artikel 11. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Verpfändung des Ehrenworts anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen hin die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen. Artikel 12. Jeder auf Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt, verliert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden. Artikel 13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand gerathen und ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen. Artikel 14.
Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der kriegführenden Staaten und gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die Angehörige einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die Aufgabe, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält hierfür von den zuständigen Dienststellen die nöthigen Angaben, die sie in den Stand setzen, über jeder Kriegsgefangenen ein Personalblatt zu führen. Die Auskunftstelle muß auf dem Laufenden gehalten werden über die Unterbringung der Gefangenen und über die dabei eintretenden Veränderungen, sowie über die Ueberführung in Krankenhäuser und über Todesfälle.
Artikel 15.
Die Hülfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermitteler der mildthätigen Nächstenhülfe zu sein, empfangen von den Kriegsparteien für sich und ihre ordnungsmäßig bevollmächtigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Maßnahmen und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können.
Artikel 16.
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpackete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Artikel 17. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre Regierung hat ihn zurückzuerstatten. Artikel 18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in der Theilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen. Artikel 19.
Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen, wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres.
Artikel 20. Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimath entlassen werden.
Drittes Kapitel.
Artikel 21. Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom 22. August 1864 festgesetzt, unter Vorbehalt der Abänderungen, denen diese etwa unterworfen wird.
Zweiter Abschnitt.
Erstes Kapitel.
Artikel 22. Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. Artikel 23.
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
Artikel 24. Kriegslisten und die Anwendung der nothwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt. Artikel 25. Es ist verboten, unvertheidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude anzugreifen oder zu bombardiren. Artikel 26. Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn des Bombardements, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles thun, soweit es in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen. Artikel 27.
Bei Belagerungen und Bombardements sollen alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohlthätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Artikel 28. Es ist verboten, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel.
Artikel 29.
Spion ist, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet einer Kriegspartei Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht, in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzutheilen.
Artikel 30. Der auf frische That ergriffene Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urtheil bestraft werden. Artikel 31. Ein Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.
Drittes Kapitel.
Artikel 32. Parlamentär ist, wer von einer der Kriegsparteien bevollmächtigt ist, in Unterhandlungen mit den anderen Partei zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er ist unverletzlich, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher. Artikel 33.
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Artikel 34. Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß es seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrath zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes Kapitel.
Artikel 35.
Die zwischen den verhandelnden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Fünftes Kapitel.
Artikel 36. Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Uebereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird. Artikel 37. Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein; der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Theile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Gebiets. Artikel 38. Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen mitgetheilt werden. Sofort nach Mittheilung oder zu einem bestimmten Zeitpunkte sind die Feindseligkeiten einzustellen. Artikel 39. Es ist Sache der vertragschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf dem Kriegsschauplatz unter einander und mit der Bevölkerung unterhalten können. Artikel 40. Jede schwere Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch eine der Parteien giebt der anderen das Recht, ihn zu kündigen, und in dringenden Fällen sogar das Recht, die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen. Artikel 41. Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, giebt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles eine Entschädigung für die erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt.
Artikel 42.
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es thatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht.
Artikel 43. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt thatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle ihn zu Gebote stehenden Maßnahmen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten, und zwar unter Berücksichtigung der Landesgesetze, sofern keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Artikel 44. Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zur Theilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen. Artikel 45. Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten. Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigenthum, die religiösen Ueberzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Artikel 47. Die Plünderung ist ausdrücklich verboten. Artikel 48. Wenn die Kriegspartei in dem besetzten Gebiete die zu Gunsten des Staates bestehenden Steuern, Zölle und Abgaben erhebt, so soll sie es möglichst nach Maßgabe der für ihre Erhebung und Vertheilung geltenden Vorschriften thun; es erwächst hiermit für sie die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Artikel 49. Wenn der Besetzende außer den im vorstehenden Artikel erwähnten Abgaben andere Auflagen in Geld in dem besetzten Gebiet erhebt, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen. Artikel 50. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche die Gesammtheit nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Artikel 51.
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandirenden Generals erhoben werden.
Artikel 52.
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hülfsquellen des Landes stehen und dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland Theil zu nehmen.
Artikel 53.
Das Besetzungsheer kann nur mit Beschlag belegen: das Baargeld und die Werthbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorrathshäuser und Lebensmittelvorräthe sowie überhaupt alles dem Staate gehörende bewegliche Eigenthum, das geeignet erscheint, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Artikel 54. Das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten kommt, sei es daß es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört, soll ihnen sobald wie möglich zurückgesandt werden. Artikel 55. Der Staat, von dem die Besetzung ausgeht, betrachtet sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirthschaftlichen Anlagen, die dem feindlichen Staate gehören und in dem besetzten Gebiete liegen. Er ist verpflichtet, den Grundstock dieser Güter zu schützen und sie nach den Regeln des Nießbrauchs zu verwalten. Artikel 56. Das Eigenthum der Gemeinden und der dem Gottesdienst, der Wohlthätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigenthum zu behandeln. Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muß geahndet werden.
Vierter Abschnitt.
Artikel 57.
Der neutrale Staat, auf dessen Gebiet Truppen der kriegführenden Heere übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen.
Artikel 58.
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der neutrale Staat den der Festhaltung unterliegenden Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hülfsmittel zu gewähren.
Artikel 59.
Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Artikel 60. Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten. Fußnoten: 1: offenbar ein Schreibfehler; im französischen Originaltext und in den beiden anderen Abkommen heißt es: „Allerhöchstihren” 2: offenbar ein Schreibfehler (auch im französischen Originaltext); in den beiden anderen Abkommen sowie in den drei Erklärungen heißt es: „A.” |
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