Homepage » Das Völkerrecht im Original › Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 29.07.1899 [mit sog. Haager Landkriegsordnung]    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2808 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 423 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.

Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!)


Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

(Uebersetzung.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien

haben in der Erwägung, daß es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Staaten zu verhüten, sondern daß auch der Fall ins Auge gefaßt werden muß, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird,

die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können, von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äußersten Falle den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Civilisation zu dienen,

in der Erkenntniß, daß es von Bedeutung ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es um sie näher zu bestimmen, sei es um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie von 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt sind,

in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Theile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen unter einander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Theile liegen, daß die nicht vorhergesehenen Fälle, in Ermangelung eines schriftlichen Uebereinkommens, der willkürlichen Beurtheilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Theile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Theile, die hierüber ein Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Excellenz den Grafen zu Münster, Fürsten von Derneburg, Allerhöchstihren Botschafter in Paris,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Excellenz den Grafen R. von Welsersheimb, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Herrn Alexander Okolicsanyi von Okolicsma, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Excellenz Herrn August Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Repräsentantenkammer,
Herrn Grafen Degrelle Rogier, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Chevalier Descamps, Senator,

Seine Majestät der König von Dänemark:
Allerhöchstihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London Fr. E. von Bille,

Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Seine Excellenz den Herzog von Tetuan, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn W. Ramirez de Villa Urrutia, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,
Herrn Arthur von Baguer, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Herrn Stanford Newel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Herrn de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,
Herrn Zenil, Minister-Residenten in Brüssel,

Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Léon Bourgeois, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Deputirtenkammer,
Herrn Georges Bihourd, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, bevollmächtigten Minister, Mitglied der Deputirtenkammer,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Seine Excellenz den Sehr Ehrenwerthen Baron Pauncefote de Preston, Mitglied des Geheimen Rates Ihrer Majestät, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Washington,
Sir Henry Howard, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Hellenen:
Herrn N. Delyanni, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Excellenz den Grafen Nigra, Allerhöchstihren Botschafter in Wien, Senator des Königreichs,
Herrn Grafen A. Zannini, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten im italienischen Parlamente,

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Herrn I. Motono, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Excellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,

Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, russischen Botschafter in London,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn Jonkheer A. P. C. van Karnebeek, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten,
Herrn General J. C. C. den Beer Poortugael, früheren Kriegsminister, Mitglied des Staatsraths,
Herrn T. M. C. Asser, Mitglied des Staatsraths,
Herrn E. N. Rahusen, Mitglied der Ersten Kammer der Generalstaaten,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Allerhöchstihren Adjutanten, General Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Stockholm,

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Herrn Grafen de Macedo, Pair des Königreichs, früheren Minister der Marine und der Kolonien, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Madrid,
Herrn d'Ornellas de Vasconcellos, Pair des Königreichs, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg,
Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König von Rumänien:
Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Jean N. Papiniu, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, Allerhöchstihren Botschafter in London,
Herrn von Martens, ständiges Mitglied des Beiraths des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren Geheimen Rath,
Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrath von Basily, Kammerherrn, Direktor der Ersten Abteilung des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Majestät der König von Serbien:
Herrn Miyatovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag,

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Phya Suriya Nuvatr, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Paris,
Herrn Phya Visuddha Suriyasakti, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in London,

Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Herrn Baron von Bildt, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom,

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Excellenz Turkhan Pascha, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied Allerhöchstihres1 Staatsraths,
Noury Bey, Generalsekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Dr. Dimitri Stancioff, diplomatischen Agenten in St. Petersburg,
Herrn Major Christo Hessaptchieff, Militär-Attaché in Belgrad,

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Theile werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

Artikel 2.

Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschließt.

Artikel 3.

Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.

Artikel 4.

Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist.

Artikel 5.

Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Für Deutschland:
(L. S.) Münster Derneburg.

Für Oesterreich-Ungarn:
(L. S.) Welsersheimb.
(L. S.) Okolicsanyi.

Für Belgien:
(L. S.) A. Beernaert.
(L. S.) Graf de Grelle Rogier.
(L. S.) Chevalier Descamps.

Für Dänemark:
(L. S.) F. Bille.

Für Spanien:
(L. S.) Herzog von Tetuan.
(L. S.) W. R. de Villa Urrutia.
(L. S.) Arturo de Baguer.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
(L. S.) Stanford Newel.

Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
(L. S.) M.2 de Mier.
(L. S.) J. Zenil.

Für Frankreich:
(L. S.) Léon Bourgeois.
(L. S.) G. Bihourd.
(L. S.) d'Estournelles de Constant.

Für Großbritannien und Irland:
(L. S.) Pauncefote.
(L. S.) Henry Howard.

Für Griechenland:
(L. S.) N. Delyanni.

Für Italien:
(L. S.) Nigra.
(L. S.) A. Zannini.
(L. S.) G. Pompilj.

Für Japan:
(L. S.) I. Motono.

Für Luxemburg:
(L. S.) Eyschen.

Für Montenegro:
(L. S.) Staal.

Für die Niederlande:
(L. S.) v. Karnebeek.
(L. S.) den Beer Poortugael.
(L. S.) T. M. C. Asser.
(L. S.) E. N. Rahusen.

Für Persien:
(L. S.) Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh.

Für Portugal:
(L. S.) Graf de Macedo.
(L. S.) Agostinho d'Ornellas de Vasconcellos.
(L. S.) Graf de Selir.

Für Rumänien:
(L. S.) A. Beldiman.
(L. S.) J. N. Papiniu.

Für Rußland:
(L. S.) Staal.
(L. S.) Martens.
(L. S.) A. Basily.

Für Serbien:
(L. S.) Chedo Miyatovitch.

Für Siam:
(L. S.) Phya Suriya Nuvatr.
(L. S.) Visuddha.

Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
(L. S.) Bildt.

Für die Türkei:
(L. S.) Turkhan.
(L. S.) Mehemed Noury.

Für Bulgarien:
(L. S.) D. Stancioff.
(L. S.) Major Hessaptchieff.


Anlage.

(Uebersetzung.)

Bestimmungen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Erster Abschnitt.
Kriegsparteien.

Erstes Kapitel.
Bestimmung des Begriffs Kriegspartei.

Artikel 1.

Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps unter folgenden Bedingungen:
1. daß Jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und -gebräuche beobachten.
In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandtheil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer” einbegriffen.

Artikel 2.

Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisiren, wird als Kriegspartei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3.

Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Zweites Kapitel.
Kriegsgefangene.

Artikel 4.

Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen Regierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abtheilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigenthum, ausgenommen Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts.

Artikel 5.

Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten internirt werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen dürfen sie nicht eingesperrt werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit erfordern.

Artikel 6.

Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres gelten.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Ueberschuß, nach Abzug der Unterhaltskosten, ihnen bei der Freilassung ausbezahlt werden.

Artikel 7.

Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihrer Unterhalt zu sorgen.
Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien getroffen werden, sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft ebenso zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Artikel 8.

Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder das von den Truppen, die sie gefangen genommen haben, besetzte Gebiet zu verlassen, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht wieder gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

Artikel 9.

Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Begünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.

Artikel 10.

Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen, sowohl ihrer eigenen Regierung, als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist ebenfalls verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.

Artikel 11.

Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Verpfändung des Ehrenworts anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen hin die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen.

Artikel 12.

Jeder auf Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt, verliert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden.

Artikel 13.

Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand gerathen und ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen.

Artikel 14.

Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der kriegführenden Staaten und gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die Angehörige einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die Aufgabe, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält hierfür von den zuständigen Dienststellen die nöthigen Angaben, die sie in den Stand setzen, über jeder Kriegsgefangenen ein Personalblatt zu führen. Die Auskunftstelle muß auf dem Laufenden gehalten werden über die Unterbringung der Gefangenen und über die dabei eintretenden Veränderungen, sowie über die Ueberführung in Krankenhäuser und über Todesfälle.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Werthsachen, Briefe u. s. w., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den in Krankenhäusern oder Feldlazarethen gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.

Artikel 15.

Die Hülfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermitteler der mildthätigen Nächstenhülfe zu sein, empfangen von den Kriegsparteien für sich und ihre ordnungsmäßig bevollmächtigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Maßnahmen und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können.
Die Bevollmächtigten dieser Hülfsgesellschaften können die Erlaubniß erhalten, unter die Gefangenen an ihrem Aufenthaltsorte, sowie unter die in die Heimath zurückkehrenden Kriegsgefangenen an ihren Rastorten Liebesgaben auszutheilen. Sie gebrauchen hierzu eine persönliche, von der Militärbehörde ausgestellte Erlaubniß, auch müssen sie sich schriftlich verpflichten, sich allen Ordnungs- und Polizeimaßnahmen, die diese Behörde anordnen sollte, zu fügen.

Artikel 16.

Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpackete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Liebesgaben für Kriegsgefangene sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren, sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

Artikel 17.

Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre Regierung hat ihn zurückzuerstatten.

Artikel 18.

Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in der Theilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.

Artikel 19.

Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen, wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres.
Das Gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.

Artikel 20.

Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimath entlassen werden.

Drittes Kapitel.
Kranke und Verwundete.

Artikel 21.

Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom 22. August 1864 festgesetzt, unter Vorbehalt der Abänderungen, denen diese etwa unterworfen wird.

Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.

Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Bombardements.

Artikel 22.

Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

Artikel 23.

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Tödtung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres,
c) die Tödtung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergiebt,
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnöthiger Weise Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes, sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigenthums, es sei denn, daß die Gebote des Krieges dies dringend erheischen.

Artikel 24.

Kriegslisten und die Anwendung der nothwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Artikel 25.

Es ist verboten, unvertheidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude anzugreifen oder zu bombardiren.

Artikel 26.

Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn des Bombardements, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles thun, soweit es in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen.

Artikel 27.

Bei Belagerungen und Bombardements sollen alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohlthätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher dem Belagerer bekanntzugeben.

Artikel 28.

Es ist verboten, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

Zweites Kapitel.
Spione.

Artikel 29.

Spion ist, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet einer Kriegspartei Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht, in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzutheilen.
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die offen den ihnen ertheilten Auftrag, Mittheilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, ausführen. Dahin gehören ebenfalls die Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Nachrichten zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Theilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrecht zu erhalten.

Artikel 30.

Der auf frische That ergriffene Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urtheil bestraft werden.

Artikel 31.

Ein Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.

Drittes Kapitel.
Parlamentäre.

Artikel 32.

Parlamentär ist, wer von einer der Kriegsparteien bevollmächtigt ist, in Unterhandlungen mit den anderen Partei zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er ist unverletzlich, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Artikel 33.

Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.

Artikel 34.

Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß es seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrath zu üben oder dazu anzustiften.

Viertes Kapitel.
Kapitulationen.

Artikel 35.

Die zwischen den verhandelnden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.

Fünftes Kapitel.
Waffenstillstand.

Artikel 36.

Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Uebereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.

Artikel 37.

Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein; der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Theile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Gebiets.

Artikel 38.

Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen mitgetheilt werden. Sofort nach Mittheilung oder zu einem bestimmten Zeitpunkte sind die Feindseligkeiten einzustellen.

Artikel 39.

Es ist Sache der vertragschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf dem Kriegsschauplatz unter einander und mit der Bevölkerung unterhalten können.

Artikel 40.

Jede schwere Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch eine der Parteien giebt der anderen das Recht, ihn zu kündigen, und in dringenden Fällen sogar das Recht, die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen.

Artikel 41.

Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, giebt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles eine Entschädigung für die erlittenen Schaden zu fordern.

Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.

Artikel 42.

Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es thatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Artikel 43.

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt thatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle ihn zu Gebote stehenden Maßnahmen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten, und zwar unter Berücksichtigung der Landesgesetze, sofern keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

Artikel 44.

Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zur Theilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.

Artikel 45.

Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Artikel 46.

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigenthum, die religiösen Ueberzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigenthum darf nicht eingezogen werden.

Artikel 47.

Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.

Artikel 48.

Wenn die Kriegspartei in dem besetzten Gebiete die zu Gunsten des Staates bestehenden Steuern, Zölle und Abgaben erhebt, so soll sie es möglichst nach Maßgabe der für ihre Erhebung und Vertheilung geltenden Vorschriften thun; es erwächst hiermit für sie die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49.

Wenn der Besetzende außer den im vorstehenden Artikel erwähnten Abgaben andere Auflagen in Geld in dem besetzten Gebiet erhebt, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

Artikel 50.

Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche die Gesammtheit nicht als verantwortlich angesehen werden kann.

Artikel 51.

Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandirenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich unter Beobachtung der für die Festsetzung und Vertheilung der Steuern geltenden Vorschriften erfolgen.
Ueber jede Zwangsleistung erhalten die Beitragspflichtigen eine Empfangsbescheinigung.

Artikel 52.

Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hülfsquellen des Landes stehen und dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland Theil zu nehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit der Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Gebiete vorgenommen werden.
Naturalleistungen sind so viel wie möglich baar zu bezahlen; anderenfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.

Artikel 53.

Das Besetzungsheer kann nur mit Beschlag belegen: das Baargeld und die Werthbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorrathshäuser und Lebensmittelvorräthe sowie überhaupt alles dem Staate gehörende bewegliche Eigenthum, das geeignet erscheint, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Das Eisenbahnmaterial, die Landtelegraphen, die Fernsprechanlagen, die Dampfschiffe und andere Fahrzeuge – soweit hier nicht die Vorschriften des Seerechts platzgreifen – die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art Kriegsmunition, auch dann, wenn all dies Gesellschaften oder Privatpersonen gehört, sind ebenfalls ihrer Natur nach Mittel, die den Kriegsunternehmungen dienen; sie müssen aber wieder zurückerstattet werden. Die Entschädigungsfrage wird bei Abschluß des Friedens geregelt.

Artikel 54.

Das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten kommt, sei es daß es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört, soll ihnen sobald wie möglich zurückgesandt werden.

Artikel 55.

Der Staat, von dem die Besetzung ausgeht, betrachtet sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirthschaftlichen Anlagen, die dem feindlichen Staate gehören und in dem besetzten Gebiete liegen. Er ist verpflichtet, den Grundstock dieser Güter zu schützen und sie nach den Regeln des Nießbrauchs zu verwalten.

Artikel 56.

Das Eigenthum der Gemeinden und der dem Gottesdienst, der Wohlthätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigenthum zu behandeln. Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muß geahndet werden.

Vierter Abschnitt.
Bei Neutralen festgehaltene Kriegführende und in Pflege befindliche Verwundete.

Artikel 57.

Der neutrale Staat, auf dessen Gebiet Truppen der kriegführenden Heere übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen.
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.
Es hängt von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubniß zu verlassen, freigelassen werden können.

Artikel 58.

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der neutrale Staat den der Festhaltung unterliegenden Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hülfsmittel zu gewähren.
Die durch die Internirung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.

Artikel 59.

Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder Kranken, die von einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie nicht von neuem an den Kriegsunternehmungen Theil nehmen können. Der neutrale Staat hat gegenüber den ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen.

Artikel 60.

Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten.


Fußnoten:

1: offenbar ein Schreibfehler; im französischen Originaltext und in den beiden anderen Abkommen heißt es: „Allerhöchstihren”

2: offenbar ein Schreibfehler (auch im französischen Originaltext); in den beiden anderen Abkommen sowie in den drei Erklärungen heißt es: „A.”

Valid XHTML 1.1