Homepage » Das Völkerrecht im Original › Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg vom 29.07.1899    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2809 des Reichs-Gesetzblatts Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 455 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.

Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!)


Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg.

(Uebersetzung.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von China, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,

gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern und in der Absicht, zu diesem Zwecke die Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auch auf den Seekrieg auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu dem Ende einzugehen,

sie haben demgemäß zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Excellenz den Grafen zu Münster, Fürsten von Derneburg, Allerhöchstihren Botschafter in Paris,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Excellenz den Grafen R. von Welsersheimb, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Herrn Alexander Okolicsanyi von Okolicsma, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Excellenz Herrn August Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Repräsentantenkammer,
Herrn Grafen Degrelle Rogier, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Chevalier Descamps, Senator,

Seine Majestät der Kaiser von China:
Herrn Yang Yü, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg,

Seine Majestät der König von Dänemark:
Allerhöchstihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London Fr. E. von Bille,

Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Seine Excellenz den Herzog von Tetuan, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn W. Ramirez de Villa Urrutia, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,
Herrn Arthur de Baguer, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Herrn Stanford Newel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Herrn de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,
Herrn Zenil, Minister-Residenten in Brüssel,

Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Léon Bourgeois, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Deputirtenkammer,
Herrn Georges Bihourd, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, bevollmächtigten Minister, Mitglied der Deputirtenkammer,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Sir Henry Howard, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König der Hellenen:
Herrn N. Delyanni, früheren Ministerpräsidenten, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris,

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Excellenz den Grafen Nigra, Allerhöchstihren Botschafter in Wien, Senator des Königreichs,
Herrn Grafen A. Zannini, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten im italienischen Parlamente,

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Herrn I. Motono, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Brüssel,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Excellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,

Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, russischen Botschafter in London,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn Jonkheer A. P. C. van Karnebeek, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten,
Herrn General J. C. C. den Beer Poortugael, früheren Kriegsminister, Mitglied des Staatsraths,
Herrn T. M. C. Asser, Mitglied des Staatsraths,
Herrn E. N. Rahusen, Mitglied der Ersten Kammer der Generalstaaten,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Allerhöchstihren Adjutanten, General Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Stockholm,

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Herrn Grafen de Macedo, Pair des Königreichs, früheren Minister der Marine und der Kolonien, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Madrid,
Herrn d'Ornellas de Vasconcellos, Pair des Königreichs, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg,
Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der König von Rumänien:
Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Jean N. Papiniu, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Herrn von Staal, Allerhöchstihren Botschafter in London,
Herrn von Martens, ständiges Mitglied des Beiraths des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren Geheimen Rath,
Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrath von Basily, Kammerherrn, Direktor der Ersten Abteilung des Kaiserlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Majestät der König von Serbien:
Herrn Miyatovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag,

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Phya Suriya Nuvatr, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in St. Petersburg und in Paris,
Herrn Phya Visuddha Suriyasakti, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in London,

Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Herrn Baron von Bildt, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom,

Der Schweizerische Bundesrath:
Herrn Dr. Arnold Roth, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Excellenz Turkhan Pascha, früheren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied Allerhöchstihren Staatsraths,
Noury Bey, Generalsekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Dr. Dimitri Stancioff, diplomatischen Agenten in St. Petersburg,
Herrn Major Christo Hessaptchieff, Militär-Attaché in Belgrad,

welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1.

Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.

Artikel 2.

Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor dem Verwendung, bekannt gemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.

Artikel 3.

Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amtlichen Auftrag für sie ausgestellt hat und den kriegführenden Mächten ihre Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor ihrer Verwendung, bekannt gemacht hat.

Artikel 4.

Die in den Artikel 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohne Unterschied der Nationalität Hülfe und Beistand gewähren.
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe behindern.
Während und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Die Kriegsparteien üben ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht über sie aus. Sie können ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.
Die Kriegsparteien sollen die den Lazarethschiffen gegebenen Befehle, soweit wie möglich, in deren Schiffstagebuch eintragen.

Artikel 5.

Die militärischen Lazarethschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa 1½ Meter breiten, grünen Streifen.
Die in den Artikel 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa 1½ Meter breiten, rothen Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen zum Lazarethdienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch eine ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.
Alle Lazarethschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in der Genfer Konvention vorgesehene weiße Flagge mit den rothen Kreuze hissen.

Artikel 6.

Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, die Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord genommen haben, können aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden, aber sie bleiben der Wegnahme ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben.

Artikel 7.

Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leiten, als es nothwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt.
Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände fällt, den vollen Genuß der Gebührnisse zu sichern.

Artikel 8.

Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen, die verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden.

Artikel 9.

Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei, die in die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene.
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen, sie je nach den Umständen festzuhalten oder nach einem ihrer Häfen, nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners zu befördern. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen.

Artikel 10.

(Weggefallen.)

Artikel 11.

Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen sind für die vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschließen sollte.

Artikel 12.

Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.

Artikel 13.

Die Nichtsignatarmächte, die der Genfer Konvention vom 22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist.

Artikel 14.

Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Für Deutschland:
(L. S.) Münster Derneburg

unter Vorbehalt des Artikels 10.

Für Oesterreich-Ungarn:
(L. S.) Welsersheimb.
(L. S.) Okolicsanyi.

Für Belgien:
(L. S.) A. Beernaert.
(L. S.) Graf de Grelle Rogier.
(L. S.) Chevalier Descamps.

Für China:
(L. S.) Yang Yü.

Für Dänemark:
(L. S.) F. Bille.

Für Spanien:
(L. S.) Herzog von Tetuan.
(L. S.) W. R. de Villa Urrutia.
(L. S.) Arturo de Baguer.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
(L. S.) Stanford Newel

unter Vorbehalt des Artikels 10.

Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
(L. S.) A. de Mier.
(L. S.) J. Zenil.

Für Frankreich:
(L. S.) Léon Bourgeois.
(L. S.) G. Bihourd.
(L. S.) d'Estournelles de Constant.

Für Großbritannien und Irland:
(L. S.) Henry Howard

unter Vorbehalt des Artikels 10.

Für Griechenland:
(L. S.) N. Delyanni.

Für Italien:
(L. S.) Nigra.
(L. S.) A. Zannini.
(L. S.) G. Pompilj.

Für Japan:
(L. S.) I. Motono.

Für Luxemburg:
(L. S.) Eyschen.

Für Montenegro:
(L. S.) Staal.

Für die Niederlande:
(L. S.) v. Karnebeek.
(L. S.) den Beer Poortugael.
(L. S.) T. M. C. Asser.
(L. S.) E. N. Rahusen.

Für Persien:
(L. S.) Mirza Riza Khan, Arfa-ud-Dovleh.

Für Portugal:
(L. S.) Graf de Macedo.
(L. S.) Agostinho d'Ornellas de Vasconcellos.
(L. S.) Graf de Selir.

Für Rumänien:
(L. S.) A. Beldiman.
(L. S.) J. N. Papiniu.

Für Rußland:
(L. S.) Staal.
(L. S.) Martens.
(L. S.) A. Basily.

Für Serbien:
(L. S.) Chedo Miyatovitch.

Für Siam:
(L. S.) Phya Suriya Nuvatr.
(L. S.) Visuddha.

Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
(L. S.) Bildt.

Für die Schweiz:
(L. S.) Roth.

Für die Türkei:
(L. S.) Turkhan.
(L. S.) Mehemed Noury.

unter Vorbehalt des Artikels 10.

Für Bulgarien:
(L. S.) D. Stancioff.
(L. S.) Major Hessaptchieff.

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