|
|
|
|
|
|
|
Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2809 des Reichs-Gesetzblatts Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 455 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts des Abkommens. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Das Abkommen ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!) Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg. (Uebersetzung.) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von China, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Seine Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern und in der Absicht, zu diesem Zwecke die Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auch auf den Seekrieg auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu dem Ende einzugehen, sie haben demgemäß zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Majestät der Kaiser von China:
Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Majestät der König von Siam:
Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
Der Schweizerische Bundesrath:
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.
Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Artikel 2.
Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor dem Verwendung, bekannt gemacht hat.
Artikel 3. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amtlichen Auftrag für sie ausgestellt hat und den kriegführenden Mächten ihre Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor ihrer Verwendung, bekannt gemacht hat. Artikel 4.
Die in den Artikel 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohne Unterschied der Nationalität Hülfe und Beistand gewähren.
Artikel 5.
Die militärischen Lazarethschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa 1½ Meter breiten, grünen Streifen.
Artikel 6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, die Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord genommen haben, können aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden, aber sie bleiben der Wegnahme ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben. Artikel 7.
Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen.
Artikel 8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen, die verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden. Artikel 9.
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei, die in die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene.
Artikel 10. (Weggefallen.) Artikel 11.
Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen sind für die vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Artikel 12.
Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Artikel 13.
Die Nichtsignatarmächte, die der Genfer Konvention vom 22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen erklären.
Artikel 14.
Falls einer der hohen vertragschließenden Theile dieses Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Für Deutschland:
unter Vorbehalt des Artikels 10.
Für Oesterreich-Ungarn:
Für Belgien:
Für China:
Für Dänemark:
Für Spanien:
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
unter Vorbehalt des Artikels 10.
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
Für Frankreich:
Für Großbritannien und Irland:
unter Vorbehalt des Artikels 10.
Für Griechenland:
Für Italien:
Für Japan:
Für Luxemburg:
Für Montenegro:
Für die Niederlande:
Für Persien:
Für Portugal:
Für Rumänien:
Für Rußland:
Für Serbien:
Für Siam:
Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
Für die Schweiz:
Für die Türkei:
unter Vorbehalt des Artikels 10.
Für Bulgarien:
|
|
|
|
|
|