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Nachfolgend ist der Wortlaut der zweiten Spalte der Verkündung Nr. 2812 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 44 vom 09.11.1901, S. 478 ff., wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts der Erklärung. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Die Erklärung ist am 04.09.1900 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. vom 10.09.1901!) Erklärung, betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken.
(Uebersetzung.)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte, von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 1868 Ausdruck gefunden hat, erklären: Die vertragschließenden Mächte unterwerfen sich gegenseitig dem Verbote, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, derart wie die Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist. Diese Erklärung ist für die vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschließt. Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben zu diesem Zweck ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist. Falls einer der hohen vertragschließenden Theile diese Erklärung kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Für Deutschland:
Für Oesterreich-Ungarn:
Für Belgien:
Für China:
Für Dänemark:
Für Spanien:
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko:
Für Frankreich:
Für Griechenland:
Für Italien:
Für Japan:
Für Luxemburg:
Für Montenegro:
Für die Niederlande:
Für Persien:
Für Rumänien:
Für Rußland:
Für Serbien:
Für Siam:
Für die Vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen:
Für die Schweiz:
Für die Türkei:
Für Bulgarien:
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