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Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3707 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 181 ff., wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.
Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. vom 25.01.1910!)
Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
von dem Wunsche erfüllt, den internationalen Hendel gegen die Überraschungen des Krieges zu sichern, und gewillt, der neueren Übung gemäß soweit wie möglich Handelsunternehmungen zu schützen, die vor dem Ausbruche der Feindseligkeiten in gutem Glauben eingegangen und in der Ausführung begriffen sind,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Argentinischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedhofs,
Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,
Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;
Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;
Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:
Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,
Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;
Der Präsident der Republik Chile:
Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,
Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;
Der Präsident der Republik Kolumbien:
Herrn General Jorge Holguin,
Herrn Santiago Perez Triana,
Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;
Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:
Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;
Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,
Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,
Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Der Präsident der Dominikanischen Republik:
Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;
Seine Majestät der König von Spanien:
Seine Exzellenz Herrn W. R. de Villa-Urrutia, Senator, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in London,
Seine Exzellenz Herrn José de la Rica y Calvo, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Gabriel Maura y Gamazo, Grafen de Mortera, Deputierten zu den Kortes;
Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;
Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn José Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Miglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;
Der Präsident der Republik Haïti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,
Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,
Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;
Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;
Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,
Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;
Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;
Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;
Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;
Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,
Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat,
Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;
Seine Majestät der König von Schweden, der Goten und der Wenden:
Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjöld, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Johannes Hellner, Allerhöchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied des obersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Schweizerische Bundesrat:
Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,
Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,
Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Boschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;
Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:
Herrn José Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.
Welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Artikel 1.
Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es erwünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit einem Passierscheine versehen, unmittelbar seinen Bestimmungshfen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen.
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.
Artikel 2.
Ein Kauffahrteischiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.
Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.
Artikel 3.
Die feindlichen Kauffahrteischiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der Feinseligkeiten auf See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der Verpflichtung, daß sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückgegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der Personen und die Erhalten der Schiffspapiere gesorgt wird.
Sobald diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekriegs unterworfen.
Artikel 4.
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe oder allein, entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen Entschädigung.
Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im Artikel 3 bezeichneten Schiffe befinden.
Artikel 5.
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf solche Kauffahrteischiffe, deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt sind.
Artikel 6.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den VertragsmächtenAnwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Artikel 7.
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Anschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 8.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 9.
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Artikel 10.
Sollte einer der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Artikel 11.
Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 7 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 8, Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 10 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
1. Für Deutschland:
Marschall.
Kriege.
Unter Vorbehalt des Artikel 3 und des Artikel 4 Abs. 2.
3. Für Argentinien
Roque Saenz Peña.
Luis M. Drago
C. Rúez Larreta.
4. Für Österreich-Ungarn:
Mérey.
Baron Macchio.
5. Für Belgien:
A. Beernaert.
J. Van den Heuvel.
Guillaume.
6. Für Bolivien:
Claudio Pinilla.
7. Für Brasilien:
Ruy Barbosa.
E. Lisbôa.
8. Für Bulgarien:
Generalmajor Vinaroff.
Iv. Karandjouloff.
9. Für Chile:
Domingo Gana.
Augusto Matte.
Carlos Concha.
10. Für China:
11. Für Kolumbien:
Jorge Holguin.
S. Perez Triana.
M. Vargas.
12. Für die Republik Kuba:
Antonio S. de Bustamante.
Gonzalo de Quesada.
Manuel Sanguily.
13. Für Dänemark:
C. Brun.
14. Für die Dominikanische Republik:
Dr. Henriquez y Carvajal.
Apolinar Tejera.
15. Für Ekuador:
Victor M. Rendón.
E. Dorn y de Alsúa.
16. Für Spanien:
W. R. de Villa Urrutia.
José de la Rica y Calvo.
Gabriel Maura.
17. Für Frankreich:
Léon Bourgeois.
d'Estournelles de Constant.
L. Renault.
Marcellin Pellet.
18. Für Großbritannien:
Edw. Fry.
Ernest Satow.
Reay.
Henry Howard.
19. Für Griechenland:
Cléon Rizo Rangabé.
Georges Streit.
20. Für Guatemala:
José Tible Machado.
21. Für Haïti:
Dalbémar Jn Joseph.
J. N. Léger.
Pierre Hudicourt.
22. Für Italien:
Pompilj.
G. Fusinato.
23. Für Japan:
Aimaro Sato.
24. Für Luxemburg:
Eyschen.
Graf von Villers.
25. Für Mexiko:
G. A. Esteva.
S. B. de Mier.
F. L. de la Barra.
26. Für Montenegro:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.
27. Für Nikaragua:
28. Für Norwegen:
F. Hagerup.
29. Für Panama:
B. Porras.
30. Für Paraguay:
G. du Monceau.
31. Für die Niederlande:
W. H. de Beaufort.
T. M. C. Asser.
den Beer Poortugael.
J. A. Röell.
J. A. Loeff.
32. Für Peru:
C. G. Candamo.
33. Für Persien:
Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.
Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.
34. Für Portugal:
Alberto d'Oliveira.
35. Für Rumänien:
Edg. Mavrocordato.
36. Für Rußland:
Nélidow.
Martens.
N. Tcharykow.
Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 3 und zum Artikel 4 Abs 2 dieses Abkommens gemacht und in das Protokoll der siebenten Vollversammlung vom 27. September 1907 aufgenommen worden sind.
37. Für Salvador:
P. J. Matheu.
S. Perez Triana.
38. Für Serbien:
S. Grouïtch.
M. G. Milovanovitch.
M. G. Militchevitch.
39. Für Siam:
Mom Chatidej Udom.
C. Corragioni d'Orelli.
Luang Bhüvanarth Narübal.
40. Für Schweden:
K. H. L. Hammarskjöld.
Joh. Hellner.
41. Für die Schweiz:
Carlin.
42. Für die Türkei:
Turkhan.
43. Für Uruguay:
José Batile y Ordoñez.
44. Für Venezuela:
J. Gil Fortoul.
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