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Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3709 des Reichs-Gesetzblatts Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 231 ff., wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.
Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. vom 25.01.1910!)
Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Rumänien, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit der Seestraßen, die allen Nationen offenstehen,
in der Erwägung, daß wenn bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge die Verwendung unterseeischer selbsttätiger Kontaktminen nicht untersagt werden kann, es doch von Wert ist, ihren Gebrauch einzuschränken und zu regeln, um die Härten des Krieges zu mildern und soweit wie möglich der friedlichen Schiffahrt diejenige Sicherheit zu gewähren, auf welche sie auch bei bestehendem Kriege Anspruch hat,
in Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, den Gegenstand in einer Art zu regeln, die den davon berührten Interessen jede wünschenswerte Gewähr bietet,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,
Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister,
Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,
Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;
Der Präsident der Argentinischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedhofs,
Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,
Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;
Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;
Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:
Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,
Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;
Der Präsident der Republik Chile:
Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,
Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;
Der Präsident der Republik Kolumbien:
Herrn General Jorge Holguin,
Herrn Santiago Perez Triana,
Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;
Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:
Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;
Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,
Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,
Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Der Präsident der Dominikanischen Republik:
Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;
Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;
Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn José Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Miglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;
Der Präsident der Republik Haïti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,
Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,
Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;
Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;
Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,
Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;
Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;
Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;
Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;
Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,
Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat,
Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;
Der Schweizerische Bundesrat:
Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,
Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,
Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Boschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;
Der Präsident des Oirentalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:
Herrn José Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Artikel 1.
Es ist untersagt:
1. unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über die verloren hat, unschädlich werden;
2. verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen haben;
3. Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.
Artikel 2.
Es ist untersagt, vor den Küsten und den Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handelsschiffahrt zu unterbinden.
Artikel 3.
Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.
Artikel 4.
Jede neutrale Macht, die vor ihren Künsten selbsttätige Kontaktminen legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind.
Die neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Artikel 5.
Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges alles was an ihnen liegt zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu beseitigen.
Was die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer der Kriegführenden längs den Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der anderen Partei mitgeteilt werden und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern befindlichen Minen schreiten.
Artikel 6.
Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Abkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzuggestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.
Artikel 7.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Artikel 8.
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Anschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 9.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 10.
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Artikel 11.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden.
In Ermangelung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist weiter in Kraft.
Die Kündigung soll schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Artikel 12.
Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist.
Sollten die Vertragsmächte ein neues Abkommen über die Verwendung von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Abkommen seine Gültigkeit.
Artikel 13.
Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 8 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9, Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 11 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
1. Für Deutschland:
Marschall.
Kriege.
Unter Vorbehalt des Artikel 2.
2. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Joseph H. Choate.
Horace Porter.
U. M. Rose.
David Jayne Hill.
C. S. Sperry.
William I. Buchanan.
3. Für Argentinien
Roque Saenz Peña.
Luis M. Drago
C. Rúez Larreta.
Die Argentinische Republik behält den Artikel 19 vor.
4. Für Österreich-Ungarn:
Mérey.
Baron Macchio.
5. Für Belgien:
A. Beernaert.
J. Van den Heuvel.
Guillaume.
6. Für Bolivien:
Claudio Pinilla.
7. Für Brasilien:
Ruy Barbosa.
E. Lisbôa.
8. Für Bulgarien:
Generalmajor Vinaroff.
Iv. Karandjouloff.
9. Für Chile:
Domingo Gana.
Augusto Matte.
Carlos Concha.
10. Für China:
11. Für Kolumbien:
Jorge Holguin.
S. Perez Triana.
M. Vargas.
12. Für die Republik Kuba:
Antonio S. de Bustamante.
Gonzalo de Quesada.
Manuel Sanguily.
13. Für Dänemark:
A. Vedel
14. Für die Dominikanische Republik:
Dr. Henriquez y Carvajal.
Apolinar Tejera.
Unter Vorbehalt des ersten Absatzes des Artikel 1.
15. Für Ekuador:
Victor M. Rendón.
E. Dorn y de Alsúa.
16. Für Spanien:
17. Für Frankreich:
Marcellin Pellet.
18. Für Großbritannien:
Edw. Fry.
Ernest Satow.
Reay.
Henry Howard.
Unter Vorbehalt der nachstehenden Erklärung:
„Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklären die Britischen Bevollmächtigten, daß der bloßen Tatsache, daß das Abkommen irgend ein Handeln oder irgend ein Vorgehen nicht verbietet, nicht die Bedeutung beigemessen werden darf, als ob die Regierung seiner Britischen Majestät des Rechtes beraubt würde, die Rechtmäßigkeit solchen Handelns oder Vorgehens zu bestreiten.”
19. Für Griechenland:
Cléon Rizo Rangabé.
Georges Streit.
20. Für Guatemala:
José Tible Machado.
21. Für Haïti:
Dalbémar Jn Joseph.
J. N. Léger.
Pierre Hudicourt.
22. Für Italien:
Pompilj.
G. Fusinato.
23. Für Japan:
Aimaro Sato.
24. Für Luxemburg:
Eyschen.
Graf von Villers.
25. Für Mexiko:
G. A. Esteva.
S. B. de Mier.
F. L. de la Barra.
26. Für Montenegro:
27. Für Nikaragua:
28. Für Norwegen:
F. Hagerup.
29. Für Panama:
B. Porras.
30. Für Paraguay:
G. du Monceau.
31. Für die Niederlande:
W. H. de Beaufort.
T. M. C. Asser.
den Beer Poortugael.
J. A. Röell.
J. A. Loeff.
32. Für Peru:
C. G. Candamo.
33. Für Persien:
Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.
Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.
34. Für Portugal:
35. Für Rumänien:
Edg. Mavrocordato.
36. Für Rußland:
37. Für Salvador:
P. J. Matheu.
S. Perez Triana.
38. Für Serbien:
S. Grouïtch.
M. G. Milovanovitch.
M. G. Militchevitch.
39. Für Siam:
Mom Chatidej Udom.
C. Corragioni d'Orelli.
Luang Bhüvanarth Narübal.
Unter Vorbehalt des Artikel 1 Abs. 1.
40. Für Schweden:
41. Für die Schweiz:
Carlin.
42. Für die Türkei:
Turkhan.
Mit den Vorbehalten, die zum Protokolle der achten Vollversammlung der Konferenz vom 9. Oktober 1907 erklärt worden sind.
43. Für Uruguay:
José Batile y Ordoñez.
44. Für Venezuela:
J. Gil Fortoul.
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