Homepage » Das Völkerrecht im Original › Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg vom 18.10.1907    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3711 des Reichs-Gesetzblatts Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 283 ff., wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.

Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. vom 25.01.1910!)


Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, Seine Majestät der Kaiser von China, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, soviel an ihnen liegt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern,

und in der Absicht, zu diesem Zwecke die Grundsätze des Genfer Abkommens vom 6. Juli 1906 auf den Seekrieg zur Anwendung zu bringen,

haben beschlossen, ein Abkommen zu treffen, um das denselben Gebenstand behandelnde Abkommen vom 29. Juli 1899 zu verbessern, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,
Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister,
Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,
Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;

Der Präsident der Argentinischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedhofs,
Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;

Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,
Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;

Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;

Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:
Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,
Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

Der Präsident der Republik Chile:
Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,
Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;

Seine Majestät der Kaiser von China:
Seine Exzellenz Herrn Lou-Tsend-Tsiang, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Tsien-Sun, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Kolumbien:
Herrn General Jorge Holguin,
Herrn Santiago Perez Triana,
Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:
Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;

Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,
Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,
Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident der Dominikanischen Republik:
Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;

Seine Majestät der König von Spanien:
Seine Exzellenz Herrn W. R. de Villa-Urrutia, Senator, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in London,
Seine Exzellenz Herrn José de la Rica y Calvo, Allerhöchstihren Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Gabriel Maura y Gamazo, Grafen de Mortera, Deputierten zu den Kortes;

Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;

Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn José Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Miglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;

Der Präsident der Republik Haïti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,
Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:
Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,
Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;

Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;

Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,
Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;

Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;

Seine Majestät der König von Rumänien:
Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;

Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;

Seine Majestät der König von Siam:
Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,
Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat,
Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;

Seine Majestät der König von Schweden, der Goten und der Wenden:
Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjöld, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Johannes Hellner, Allerhöchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied des obersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Schweizerische Bundesrat:
Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,
Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,
Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Boschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:
Herrn José Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die militärischen Lazarettschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Auch dürfen diese Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe behandelt werden.

Artikel 2.

Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner beim beginn oder im Verlaufe der Feinseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.

Artikel 3.

Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Kriegführenden selbst unterstellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, dem Gegner bekanntgemaccht hat..

Artikel 4.

Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren.
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe behindern.
Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.
Die Kriegführenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle soweit wie mögoich in deren Schiffstagebuch eintragen.

Artikel 5.

Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten gründen Streifen.
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemahct wein.
Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vorgesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuze und außerdem, sofern sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die Nationalflagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben, hissen.
Lazarettschiffe, die gemäß Artikel 4 vom Feinde zurückgehalten werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unterstellt sind, niederzuholen.
Wollen sich die vorstehend erwähnten Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der sie kenntlich machende Anstrich genügend sichtbar ist.

Artikel 6.

Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen sollen sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.

Artikel 7.

Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffs sollen die Lazarette tunlichst geachtet und geschont werden.
Diese Lazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwendete und Kranke erforderlich sind.
Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse, darüber verfügen, wenn er zuvor den Verbleib der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.

Artikel 8.

Der den Lazarettschiffen und den Schiffslazaretten gebührende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.
Als geeignet, um den Verlust des Schutzes zu begründen, soll weder die Tatsache gelten, daß das Personal dieser Schiffe und Lazarette zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verteidigung der Verwundeten oder Kranken bewaffent ist, nocht die Tatsache, daß sich eine funkentelegraphische Einrichtung an Bord befindet.

Artikel 9.

Die Kriegführenden können den Wohltätigkeitssinn der Führer neutraler Kauffahrteischiffe, Jachten oder Boote anrufen, damit sie Verwundete oder Kranke an Bord nehmen und versorgen.
Fahrzeuge, die diesem Aufrufe nachkommen, ebenso wie solche, die unaufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufgenommen haben, genießen einen besondern Schutz und bestimmte Vergünstigungen. In keinem Falle können sie wegen einer solchen Beförderung weggenommen werden; sie bleiben jedoch, sofern ihnen nicht ein anderes versprochen ist, im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.

Artikel 10.

Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt.
Die Kriegführenden sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände fällt, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem Personale gleichen Dienstgrads der eigenen Marine.

Artikel 11.

Die an Bord befindlichen Marine- und Militäropersonen sowie andere den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Nationalität geachtet und versorgt werden.

Artikel 12.

Jedes Kriegsschiff einer Kriegspartei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Lazarettschiffen, von Lazarettschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Kauffahrteischiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.

Artikel 13.

Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß soweit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.

Artikel 14.

Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke eines Kriegführenden sind Kriegsgefangene, wenn sie in die Gewalt des anderen Kriegführenden fallen. Es bleibt diesem überlassen, den Umständen nach darüber zu befinden, ob sie festzuhalten oder ob sie nach einem Hafen seiner Nation, nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners befördert werden sollen. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen.

Artikel 15.

Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung der Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen, sofern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden Staaten ein anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart bewacht werden, daß sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.
Die Kosten der Pflege und der Unterbringung sind von dem Staate zu tragen, dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten oder Kranken angehören.

Artikel 16.

Nach jedem Kampfe sollen die beiden Kriegsparteien, soweit es die militärischen Zwecke gestatten, Vorkehrungen treffen, um die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken aufzusuchen und sie, ebenso wie die Gefallenen, gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu schützen.
Sie sollen darüber wachen, daß der Beerdigung, Versenkung oder Verbrennung der Gefallenen eine sorgfältige Leichenschau vorangeht.

Artikel 17.

Jeder Kriegführende soll sobald wie möglich die bei den Gefallenen aufgefundenen militärischen Erkennungsmarken und Beweisstücke der Identität sowie ein Namensverzeichnis der von ihm aufgenommenen Verwundeten oder Kranken deren Landesbehörden oder den Dienstbehörden ihrer Marine oder ihres Heeres übermitteln.
Die Kriegführenden sollen sich über die Unterbringung von Kranken und Verwundeten, die sich in ihrer Gewalt befinden, und den Wechsel in der Unterbringung sowie über ihre Aufnahme in die Lazarette und die vorkemmenden Sterbefälle gegenseitig auf dem laufenden halten. Sie sollen alle zum persönlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. w. w., die auf den genommenen Schiffen gefunden oder von den in Hospitälern sterbenden Verwundeten oder Kranken hinterlassen werden, sammeln, um sie durch deren Landesbehörden den Berechtigten übermitteln zu lassen.

Artikel 18.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung, und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Artikel 19.

Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für die Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und im Sinne dieses Abkommens zu sorgen.

Artikel 20.

Die Mächte, die unterzeichnet haben, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihrer Marinen und besonders dem geschützten Perrsonale bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.

Artikel 21.

Die Mächte, die unterzeichnet haben, verpflichten sich gleichermaßen, im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, um in Kriegszeiten die von einzelnen begangenen Handlungen der Beraubung und der schlechten Behandlung von Verwundeten und Kranken der Marinen mit Strafe zu belegen sowie um den unbefugten Gebrauch der im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen durch die von diesem Abkommen nicht geschützten Schiffe als Anmaßung militärischer Abzeichen zu bestrafen.
Sie werden sich durch Vermittelung der Niederländischen Regierung diese Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Abkommens gegenseitig mitteilen.

Artikel 22.

Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften der Kriegführenden statt, so sollen die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die eingeschifften Streitkräfte Anwendung finden.

Artikel 23.

Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 24.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, aber das Genfer Abkommen vom 6. Juli 1906 angenommen haben, können dem vorliegenden Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 25.

Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollen.

Artikel 26.

Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Artikel 27.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Artikel 28.

Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 23 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 24, Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 27 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

1. Für Deutschland:
Marschall.
Kriege.

2. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Joseph H. Choate.
Horace Porter.
U. M. Rose.
David Jayne Hill.
C. S. Sperry.
William I. Buchanan.

3. Für Argentinien
Roque Saenz Peña.
Luis M. Drago
C. Rúez Larreta.

4. Für Österreich-Ungarn:
Mérey.
Baron Macchio.

5. Für Belgien:
A. Beernaert.
J. Van den Heuvel.
Guillaume.

6. Für Bolivien:
Claudio Pinilla.

7. Für Brasilien:
Ruy Barbosa.
E. Lisbôa.

8. Für Bulgarien:
Generalmajor Vinaroff.
Iv. Karandjouloff.

9. Für Chile:
Domingo Gana.
Augusto Matte.
Carlos Concha.

10. Für China:
Loutsengtsiang.
Tsiensun.

Unter Vorbehalt des Artikel 21.

11. Für Kolumbien:
Jorge Holguin.
S. Perez Triana.
M. Vargas.

12. Für die Republik Kuba:
Antonio S. de Bustamante.
Gonzalo de Quesada.
Manuel Sanguily.

13. Für Dänemark:
C. Brun

14. Für die Dominikanische Republik:
Dr. Henriquez y Carvajal.
Apolinar Tejera.

15. Für Ekuador:
Victor M. Rendón.
E. Dorn y de Alsúa.

16. Für Spanien:
W. R. de Villa Urrutia
José de la Rica y Calvo.
Gabriel Maura.

17. Für Frankreich:
Léon Bourgeois.
d'Estournelles de Constant.
L. Renault.
Marcellin Pellet.

18. Für Großbritannien:
Edw. Fry.
Ernest Satow.
Reay.
Henry Howard.

Unter Vorbehalt der Artikel 6 und 21 sowie der nachstehenden Erklärung:
„Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklären die Britischen Bevollmächtigten, daß die Regierung seiner Majestät den Artikel 12 so versteht, daß sich seine Anwendung auf den einzigen Fall beschränkt, wo Kombattanten während oder nach einem Kampfe zur See, an dem sie teilgenommen haben, aufgenommen worden sind.”

19. Für Griechenland:
Cléon Rizo Rangabé.
Georges Streit.

20. Für Guatemala:
José Tible Machado.

21. Für Haïti:
Dalbémar Jn Joseph.
J. N. Léger.
Pierre Hudicourt.

22. Für Italien:
Pompilj.
G. Fusinato.

23. Für Japan:
Aimaro Sato.

24. Für Luxemburg:
Eyschen.
Graf von Villers.

25. Für Mexiko:
G. A. Esteva.
S. B. de Mier.
F. L. de la Barra.

26. Für Montenegro:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.

27. Für Nikaragua:

28. Für Norwegen:
F. Hagerup.

29. Für Panama:
B. Porras.

30. Für Paraguay:
G. du Monceau.

31. Für die Niederlande:
W. H. de Beaufort.
T. M. C. Asser.
den Beer Poortugael.
J. A. Röell.
J. A. Loeff.

32. Für Peru:
C. G. Candamo.

33. Für Persien:
Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.
Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.

Mit Vorbehalt des von der Konferenz anerkannten Rechtes, Löwe und Sonne in rot statt und an Stelle des roten Kreuzes zu verwenden.

34. Für Portugal:
Marquis de Soveral.
Graf de Sélir.
Alberto d'Oliveira.

35. Für Rumänien:
Edg. Mavrocordato.

36. Für Rußland:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.

37. Für Salvador:
P. J. Matheu.
S. Perez Triana.

38. Für Serbien:
S. Grouïtch.
M. G. Milovanovitch.
M. G. Militchevitch.

39. Für Siam:
Mom Chatidej Udom.
C. Corragioni d'Orelli.
Luang Bhüvanarth Narübal.

40. Für Schweden:
K. H. L. Hammarskjöld.
Joh. Hellner.

41. Für die Schweiz:
Carlin.

42. Für die Türkei:
Turkhan.

Mit Vorbehalt des von der Friedenskonferenz anerkannten Rechtes, den Roten Halbmond zu verwenden.

43. Für Uruguay:
José Batile y Ordoñez.

44. Für Venezuela:
J. Gil Fortoul.

Valid XHTML 1.1