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Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3715 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 382, wiedergegeben. Bei der Wiedergabe der zwei Vorbehalte ist jeweils nur der Text der zweiten Spalte wiedergegeben; diese Absätze sind mit „(Übersetzung.)” gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des in der ersten Spalte abgedruckten französischen Originaltexts. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf die Einträge im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Beitritt Nikaraguar zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die das auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossene Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) nicht unterzeichnet haben, sind ihm später beigetreten. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt der Vereinigten Staaten mit zwei von dem Senate der Vereinigten Staaten am 17. April 1908 beschlossenen Vorbehalten erfolgt. Die Urkunde besagt hierüber: (Übersetzung.) „Die Vereinigten Staaten treten dem Abkommen bei, unter Vorbehalt und Ausschluß des Artikel 23 und indem sie die letzte Bestimmung des Artikel 3 des Abkommens dahin verstehen, daß diese für die neutrale Macht die Verpflichtung in sich schließt, das dort erwähnte Verlangen der Freigabe eines Schiffes zu stellen, das innerhalb des neutralen Hoheitsgebiets weggenommen ist und sich nicht mehr in diesem Hoheitsgebiete befindet.” Die Republik Nikaragua, welche die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5 ff. abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Oktober 1907, auf die sich die anderweitige Bekanntmachung vom heutigen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 375) bezieht, nicht unterzeichnet hat, ist diesem Abkommen später beigetreten. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt Nikaraguas zu dem Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59) mit den nachstehenden Vorbehalten erfolgt: (Übersetzung.) „a) Wegen Schulden aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehörigen einer Nation und einer fremden Regierung kann die Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle angerufen werden, daß seitens der gerichtlichen Instanzen des Vertragslandes, die zunächst erschöpft werden müssen, eine Rechtsverweigerung vorliegt. b) Unter Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen aufgenommene öffentliche Anleihen können in keinem Falle den Anlaß zu militärischem Angriff noch zur tatsächlichen Besetzung des Bodens amerikanischer Nationen bilden.” Berlin, den 25. Januar 1910.
Der Reichskanzler.
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