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Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3703 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 59 ff., wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf den Eintrag im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.

Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten. (Vgl. Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. vom 25.01.1910!)


Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, der Präsident der Republik Bolivien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay,

von dem Wunsche erfüllt, bewaffnete Streitigkeiten pekuniären Ursprungs, die aus einer bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschuld herrühren, unter den Völkern zu verhüten,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,
Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister,
Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,
Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;

Der Präsident der Argentinischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedhofs,
Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;

Der Präsident der Republik Bolivien:
Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:
Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,
Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

Der Präsident der Republik Chile:
Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,
Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,
Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;

Der Präsident der Republik Kolumbien:
Herrn General Jorge Holguin,
Herrn Santiago Perez Triana,
Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:
Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Prefessor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;

Seine Majestät der König von Dänemark:
Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,
Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,
Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsdient der Dominikanischen Republik:
Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Apolinar Jejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Ekuador:
Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,
Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;

Seine Majestät der König von Spanien:
Seine Exzellenz Herrn W. R. de Villa-Urrutia, Senator, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in London,
Seine Exzellenz Herrn José de la Rica y Calvo, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Herrn Gabriel Maura y Gamazo, Grafen de Mortera, Deputierten zu den Kortes;

Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,
Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;

Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,
Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Guatemala:
Herrn José Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Miglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;

Der Präsident der Republik Haïti:
Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,
Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,
Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;

Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:
Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,
Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel ind im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;

Seine Majestät der König von Norwegen:
Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Panama:
Herrn Belisario Porras;

Der Präsident der Republik Paraguay:
Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,
Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,
Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,
Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,
Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;

Der Präsident der Republik Peru:
Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:
Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,
Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,
Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Salvador:
Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;

Seine Majestät der König von Serbien:
Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,
Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,
Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Boschafter in Rom,
Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:
Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,
Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß des Schiedsvertrags vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.

Artikel 2.

Man ist ferner übereingekommen, daß die im Abs. 2 des vorstehenden Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel IV Kapital 3 des Haager Abkommens zur friedlichen Erledgiung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahren unterworfen sein soll. In Ermangelung besonderer Abreden der Parteien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruchs, über die Höhe der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.

Artikel 3.

Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 4.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 5.

Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Artikel 6.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschirft der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Artikel 7.

Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 3 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt ( Artikel 4 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 6 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschirften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

1. Für Deutschland:
Marschall.
Kriege.

2. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Joseph H. Choate.
Horace Porter.
U. M. Rose.
David Jayne Hill.
C. S. Sperry.
William I. Buchanan.

3. Für Argentinien
Luis M. Drago.
Roque Saenz Peña.
C. Rúez Larreta.

Die Argentinische Republik macht die folgenden Vorbehalte:

1. Wegen Schulden aus gewähnlichen Verträgen zwischen dem Angehörigen einer Nation und einer fremden Regierung kann die Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle angerufen werden, daß seitens der gerichtlichen Instanzen, die zunächst erschöpft werden müssen, eine Rechtsverweigerung vorliegt.
2. Unter Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommene öffentliche Anleihen, welche die Staatsschuld bilden, können in keinem Falle den Anlaß zu militärischem Angriffe noch zur tatsächlichen Besetzung des Bodens amerikanischer Nationen bilden.

4. Für Österreich-Ungarn:
Mérey.
Baron Macchio.

5. Für Belgien:

6. Für Bolivien:
Claudio Pinilla.

Unter dem in der ersten Kommission ausgesprochenen Vorbehalte.

7. Für Brasilien:

8. Für Bulgarien:
Generalmajor Vinaroff.
Iv. Karandjouloff.

9. Für Chile:
Domingo Gana.
Augusto Matte.
Carlos Concha.

10. Für China:

11. Für Kolumbien:
Jorge Holguin.
S. Perez Triana.
M. Vargas.

Kolumbien macht folgende Vorbehalte:

Es erkennt die Anwendung von Gewalt zur Eintreibung von Schulden, welcher Art sie auch sein mögen, in keinem Falle an. Es erkennt schiedsgerichtliche Erledigung erst nach endgültiger Entscheidung der Gerichte der Schuldnerstaaten an.

12. Für die Republik Kuba:
Antonio S. de Bustamante.
Gonzalo de Quesada.
Manuel Sanguily.

13. Für Dänemark:
C. Brun.

14. Für die Dominikanische Republik:
Dr. Henriquez y Carvajal.
Apolinar Tejera.

Mit dem in der Vollversanmmlung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalte.

15. Für Ekuador:
Victor M. Rendón.
E. Dorn y de Alsúa.

Mit den in der Vollversammlung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalten.

16. Für Spanien:
W. R. de Villa Urrutia.
José de la Rica y Calvo.
Gabriel Maura.

17. Für Frankreich:
Léon Bourgeois.
d'Estournelles de Constant.
L. Renault.
Marcellin Pellet.

18. Für Großbritannien:
Edw. Fry.
Ernest Satow.
Reay.
Henry Howard.

19. Für Griechenland:
Cléon Rizo Rangabé.
Georges Streit.

Mit dem in der Vollversammlung vom 16. Oktober gemachten Vorbehalte.

20. Für Guatemala:
José Tible Machado.

1. Wegen Schulden aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehörigen einer Nation und einer fremden Regierung kann die Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle angerufen werden, daß seitens der gerichtlichen Instanzen des Vertragslandes, die zunächst erschöpft werden müssen, eine Rechtsverweigerung vorliegt.
2. Unter Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommene öffentliche Anleihen, welche die Staatsschuld bilden, können in keinem Falle den Anlaß zu militärischem Angriffe noch zur tatsächlichen Besetzung des Bodens amerikanischer Nationen bilden.

21. Für Haïti:
Dalbémar Jn Joseph.
J. N. Léger.
Pierre Hudicourt.

22. Für Italien:
Pompilj.
G. Fusinato.

23. Für Japan:
Aimaro Sato.

24. Für Luxemburg:

25. Für Mexiko:
G. A. Estava.
S. B. de Mier.
F. L. de la Barra.

26. Für Montenegro:
Nelidow.
Martens.
N. Tcharykow.

27. Für Nikaragua:

28. Für Norwegen:
F. Hagerup.

29. Für Panama:
B. Porras.

30. Für Paraguay:
G. du Monceau.

31. Für die Niederlande:
W. H. de Beaufort.
T. M. C. Asser.
den Beer Poortugael.
J. A. Röell.
J. A. Loeff.

32. Für Peru:
C. G. Candamo.

Unter dem Vorbehalten, daß die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze auf Ansprüche oder Steitfälle, die sich aus Verträgen eines Landes mit fremden Untertanen ergeben, keine Anwendung finden können, sofern in diesen Verträgen ausdrücklich bestimmt ist, daß die Ansprüche oder Streitfälle den Richtern und Gerichten des Landes zu unterbreiten sind.

33. Für Persien:
Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.
Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.

34. Für Portugal:
Marquis de Soveral.
Graf de Sélir
Alberto d'Oliveira.

35. Für Rumänien:

36. für Rußland:
Nélidow.
Martens.
N. Tcharykow.

37. Für Salvador:
P. J. Matheu.
S. Perez Triana.

38. Für Serbien:
S. Grouïtch.
M. G. Milovanovitch.
M. G. Militchevitch.

39. Für Siam:

40. Für Schweden:

41. Für die Schweiz:

42. Für die Türkei:
Turkhan.

43. Für Uruguay:
José Batile y Ordoñez.

Unter Vorbehalt des zweiten Absatzes von Artikel 1, weil nach der Ansicht der Abordnung schiedsgerichtliche Erledigung stets mit vollem Rechte abgelehnt werden kann, wenn das Grundgesetz des Schuldnerstaates, das einem Streitigkeiten oder Zweifel verursachenden Vertrage zeitlich vorangegangen ist, oder dieser Vertrag selbst festgestellt hat, daß diese Streitigkeiten oder Zweifel von den Gerichten des bezeichneten Staates zu entscheiden sind.

44. Für Venezuela:

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