Homepage » Das Völkerrecht im Original › Bekanntmachung über den Beitritt Äthiopiens zu zwei Erklärungen der Ersten und zu zehn Abkommen der Zweiten Haager Friedenskonferenz vom 03.01.1936    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung im Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 1 vom 11.01.1936 auf S. 23 wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf die Einträge im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.


Bekanntmachung über den Beitritt Äthiopiens zu zwei Erklärungen der Ersten und zu zehn Abkommen der Zweiten Haager Friedenskonferenz.

Das Kaiserreich Äthiopien ist beigetreten:

I. Den auf der Ersten Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Erklärungen:

betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen (Reichsgesetzbl. 1901 S. 474) und
betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (Reichsgesetzbl. 1901 S. 478).

II. Den auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen:

über den Beginn der Feindseligkeiten (Reichsgesetzbl. 1910 S. 82),
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Reichsgesetzbl. 1910 S. 107),
betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (Reichsgesetzbl. 1910 S. 151),
über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (Reichsgesetzbl. 1910 S. 181),
über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe (Reichsgesetzbl. 1910 S. 207),
über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (Reichsgesetzbl. 1910,S. 231),
betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (Reichsgesetzbl. 1910 S. 256),
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg (Reichsgesetzbl. 1910 S. 283),
über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege (Reichsgesetzbl. 1910 S. 316),
betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichsgesetzbl. 1910 S. 343).

Der Beitritt zu den Erklärungen zu I ist der Niederländischen Regierung mit Schreiben vom 9. August 1935 bekanntgegeben worden; die Erklärungen sind an diesem Tage für Äthiopien inkraft getreten. Die Anzeige über den Beitritt zu den Abkommen zu II ist bei der Niederländischen Regierung am 5. August 1935 eingegangen. Die Abkommen sind somit am 4. Oktpber 1935 für Äthiopien wirksam geworden.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen

vom 15. Juni 1905 (Reichsgesetzbl. S. 553) zu I und
vom 14. August 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 518) zu II.

Berlin, den 3. Januar 1936

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gaus

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