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Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung im Bundesgesetzblatt,Teil II Nr. 55 vom 04.11.1970 auf S. 1065 wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf die Einträge im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen. Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen Jugoslawien hat erklärt, daß es sich als Vertragspartner der von Serbien ratifizierten Abkommen a) zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393), b) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (RGBl. 1901 S. 423), sowie der Erklärungen a) betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen (RGBl. 1901 S. 474), b) betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (RGBl. 1901 S. 478), sämtlich vom 29. Juli 1899, betrachtet. Mauritius hat erklärt, daß es sich an das von dem Vereinigten Königreich ratifizierte Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit ab, dem 12. März 1968, als gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 26. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt II S. 31). Bonn, den 14. Oktober 1970
Auswärtiges Amt
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