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Einführung

Ziel dieses Internet-Angebots ist es, über die auf den Personalausweisen der Bundesrepublik Deutschland stehenden Daten aufzuklären. Der Stand aller Angaben ist der 1. März 2008. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung aller Informationen, kann für deren Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit keine Haftung oder Verantwortung übernommen werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Ausstellung der Personalausweise ist zum Einen das

Gesetz über Personalausweise (inoffizielle Kurzbezeichnung: Personalausweisgesetz)
vom 19.12.1950, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007,

zum Anderen die

Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland (inoffizielle Kurzbezeichnung: Personalausweismusterverordnung)
vom 02.07.1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2007.

Die Vorderseite des Personalausweises

Personalausweis, Vorderseite

maschinenlesbare Zeilen

Die beiden unteren Zeilen sind maschinenlesbar. Die erste Zeile enthält zuerst die Angabe „IDD” für „Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland”, gefolgt vom Nachnamen, dem oder den Vornamen und ggf. dem Doktorgrad. Die Trennung der einzelnen Teile erfolgt dabei durch jeweils zwei Leerzeichen (<). Die Umlaute „Ä”, „Ö”, „Ü” und „ß” sind durch „AE”, „OE”, „UE” und „SS” ersetzt. Sonderzeichen (Bindestrich etc.) sind durch jeweils ein Leerzeichen ersetzt.

Die zweite Zeile enthält die zehnstellige Seriennummer, unmittelbar gefolgt von einem „D”, das für die Eigenschaft als Deutscher steht. Durch zwei Leerzeichen getrennt findet sich danach sechsstellig das Geburtsdatum in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag sowie eine Prüfziffer, dann von einem Leerzeichen gefolgt sechsstellig das Ablaufdatum des Personalausweises in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag sowie eine Prüfzimmer und schließlich nach sechs Leerzeichen eine weitere Prüfziffer.

Seriennummer

Außer in der zweiten maschinenlesbaren Zeile befindet sich die Seriennummer noch oben rechts neben dem Wort „Personalausweis”.

Sie setzt sich zusammen aus der vierstelligen Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde, der fünfstelligen fortlaufenden Ausweisnummer und einer Prüfziffer.

Prüfziffern

Die Prüfziffern bei Seriennummer, Geburtsdatum und Ablaufdatum beziehen sich jeweils nur auf diese Zahlengruppen. Die letzte Prüfziffer bezieht sich auf sämtliche Zahlen der Zeile, einschließlich der Prüfziffern für Seriennummer, Geburtsdatum und Ablaufdatum.

Die Prüfziffern werden berechnet, indem die jeweils erste Stelle der Zahlengruppe mit 7, die zweite mit 3, die dritte mit 1, die vierte wieder mit 7 usw. multipliziert wird. Die Ergebnisse werden addiert und von der Summe nur die Einerstelle (letzte Ziffer) berücksichtigt. Dies ist die entsprechende Prüfziffer.

Die Rückseite des Personalausweises

Personalausweis, Rückseite

Die Rückseite enthält neben den im Klartext dargestellten Daten lediglich noch einmal die erste der beiden maschinenlesbaren Zeilen der Vorderseite sowie die Personalausweisnummer.

Weitere Informationen

Jeder neue Personalausweis enthält eine neue Seriennummer. Es ist nicht möglich, Personalausweise zu verlängern.

Änderungen aufgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. Hierdurch wurde auch das Personalausweisgesetz geändert.

Seitdem darf der Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere so genannte biometrische Merkmale von Fingern, Händen oder Gesicht enthalten. Sämtliche Angaben im Personalausweis, einschließlich der neuen biometrischen Merkmale, dürfen seitdem auch verschlüsselt im Personalausweis enthalten sein.

Von diesen neuen Ermächtigungen wurde bisher noch nicht Gebrauch gemacht. Hierzu wäre ein Bundesgesetz notwendig. Es soll keine bundesweite Datei eingerichtet werden. Die verschlüsselten Merkmale dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden.

Des weiteren hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber auf Verlangen Auskunft über die verschlüsselten Merkmale zu erteilen.

Entsprechend der alten Gesetzeslage befinden sich also zur Zeit keine verschlüsselten Angaben auf dem Personalausweis. Insbesondere sind der Seriennummer und den Prüfziffern keine weitergehenden Daten zu entnehmen.

Speicherung der Seriennummer im Melderegister

Seit dem 4. April 2002 ist es erlaubt, die Seriennummer der Personalausweises im Melderegister zu speichern. Dies war zuvor seit dem 1. September 1991 untersagt.

Änderungen zum 1. November 2007

Nach der zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderung des Personalausweisgesetztes kann künftig ein Personalausweis auf Antrag auch an Personen unter 16 Jahren ausgestellt werden. Ab 16 Jahren besteht nach wie vor grundsätzlich die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.

Ein Ordens- bzw. Künstlername wird nicht mehr im Personalausweis aufgenommen.

Neben der allgemeinen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gibt es eine verkürzte von nun sechs (vorher fünf) Jahren nur noch bei Personen unter 24 (vorher 26) Jahren.

Die Personalausweisbehörden dürfen Daten an andere Behörden auch auf elektronischem Weg übermitteln, wobei die Daten bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze zu verschlüsseln sind. Lichtbilder dürfen dabei von den Polizei- und Ordnungsbehörden automatisiert abgerufen werden, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Diese Abrufe sind zu protokollieren.

Dankeschön-Links

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